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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt höchstrichterlich entschieden. Fluglinien müssen ihre Passagiere verpflegen und für eine Unterkunft zahlen, wenn ihre Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ gestrichen wurden. Bisher lehnten die Airlines eine Zahlung bei Ausfällen ab, die sie nicht zu verantworten hatten. Das sah der EuGH anders.

Geklagt hatte eine Irin, die wegen des Vulkanausbruchs in Island tagelang nicht fliegen konnte und für Verpflegung und Unterkunft weit über 1.000 Euro auslegen musste. Die Summe muss die Airline jetzt erstatten. Resümee: Bei „außergewöhnlichen Umständen“ müssen die Fluggesellschaften zwar keine Entschädigung für Verspätungen zahlen. Aber sie hat Betreuungspflicht. Das heißt: Kosten für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und zwei Telefonaten müssen sie übernehmen.

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http://www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/reisen-in-der-eu/reisen/flugzeug/entschaedigung/betreuungspflicht-der-airlines/


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