Legaler Steuertrick Studenten

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Legaler Steuertrick StudentenViele von euch gehen in diesen Tagen zum Semesterbeginn vielleicht erstmals in die überfüllten Hörsäle eurer Uni. Oder aber ihr seid im zweiten, dritten Semester. Dann denkt ihr wahrscheinlich noch gar nicht daran, dass ein paar Halbjahre weiter, nach der Abschlussprüfung, das große Geld in Form dicker Gehälter auf euch wartet.

Und was ihr aber ganz sicher nicht im Hinterkopf habt, ist die Tatsache, dass unser Finanzminister schon grinsend um die Ecke schaut und in euer Portemonnaie schielt. Denn wenn ihr als angestellte Akademiker viel Geld verdient, kassiert der Herr der Bundesfinanzen ordentlich mit.

Doch zumindest in den ersten ein bis zwei Jahren eures Berufslebens könnt ihr dem Steuereintreiber noch entgehen. Denn der Bundesfinanzhof hat sich auf eure Seite geschlagen. Im höchstrichterlichen Urteil hat der bestimmt, dass Ausgaben für eine Ausbildung oder Erststudium nach dem Abitur steuerlich absetzbar sind.

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Der feine Unterschied: Sonderausgaben oder Werbungskosten

Sonderausgaben oder Werbungskosten – für Steuerlaien hören sich beide Begriffe doch in ihrer Bedeutung erst einmal sehr ähnlich an. Beiden gemeinsam ist auch tatsächlich, dass der Steuerzahler eine Ausgabe gegenüber dem Staat geltend machen kann.

Entscheidender Unterschied aber ist der Zeitfaktor. Sonderausgaben können nur in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, von der Steuer abgezogen werden. Werbungskosten hingegen können auch mit späteren Einnahmen verrechnet werden.

Und nun haben die obersten Finanzrichter, sehr zum Leidwesen des Finanzministers, die Ausgaben während des Studiums als Werbungskosten deklariert.

So funktioniert der ganz legale Steuertrick für Studenten

Hallo Studis, hatt‘s bei euch geklingelt?

Studium? Wenig bis gar keine fälligen Steuern (lest dazu unsere Steuerartikel speziell für Studenten in der Rubrik „Steuern“) aber jede Menge Ausgaben.

Anschließender Job? Hohes Gehalt und hohe Steuern

Wusstest du, dass…
…auch wenn du erst jetzt von dieser Möglichkeit zum Steuer sparen erfährst, längst nicht alles verloren ist? Denn du kannst, wenn du schon länger studierst, die Steuererklärungen für die Vorjahre nachträglich einreichen. Das ist in ganz vielen Fällen sogar bis zu sieben Jahre nachträglich möglich. Allerdings solltest du schon möglichst im Besitz von entsprechenden Belegen sein.

Da können doch die „angesparten Steuerverluste“ des Studiums zumindest zu Anfang des Arbeitslebens für weniger Abzüge durch den Staat führen. Hier das ganze Verfahren noch einmal etwas formaljuristischer:

Werbungskosten während des Studiums können von späteren Einnahmen abgezogen werden. Das heißt für Auszubildende und Studenten: Auch wenn du keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hast, gibst du eine Steuererklärung ab.

In der „Anlage N“ fasst du alle Ausgaben, die für die Lernzeit angefallen sind zusammen. Das daraus sehr wahrscheinlich entstehende Minus „sparst“ du so über Jahre an. In den Jahren mit dem ersten zu versteuernden Verdienst werden die „Ersparnisse“ dann mit der aktuellen Steuerschuld verrechnet. Wie du später, wenn du arbeitest Steuern zurückbekommst, lernst du übrigens hier.

Als Ausgaben während des Studiums sind u.a folgende Posten absetzbar:

  • Miete für die Studentenbude
  • Uni-Gebühren
  • Ausgaben für Auslandssemester
  • Zinsen für einen Studienkredit
  • Fahrtkosten zur Uni
  • Ausgaben Arbeitsmittel wie Laptop, Fachbücher, Büromaterialien

Alle Ausgaben müssen natürlich Jahr für belegt und in jedem Jahr per Steuererklärung deklariert werden.

Achtung: Formalfalle!

Nach dem Auflisten der Ausgaben und der Einnahmen (falls diese über 9.040 Euro pro Jahr liegen werden Steuern in dem Jahr fällig) musst du das Feld „Antrag auf Verlustfeststellung“ auf dem Mantelbogen der Steuererklärung ankreuzen. Dadurch wird das Minus beim Finanzamt gespeichert und kann nur dann von künftigen Einnahmen abgezogen werden – auch in ferner Zukunft, wenn du viel Geld verdienst, weil Verlustvorträge nicht verfallen.


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